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BGH stärkt Versicherungsnehmern in Streit um Fitness-Tarif den Rücken

12.06.2024 - 16:00:36
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Streit um Regelungen eines Tarifs in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der bei gesundheitsbewusstem Verhalten Rabatte auf die Versicherungsprämie in Aussicht stellt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Versicherungsnehmern den Rücken gestärkt. Zwei beanstandete Klauseln des Tarifs hielten einer Inhaltskontrolle der Karlsruher Richterinnen und Richter nicht stand, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Zum ersten Mal beschäftigte sich der Senat dabei mit sogenannten Telematiktarifen, bei denen das Verhalten eines Versicherten etwa über eine App überwacht wird und diese Daten sich auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken.

In dem konkreten Fall hatte der Bund der Versicherten (BdV) gegen Klauseln eines Tarifs der Generali -Tochter Dialog Lebensversicherungen geklagt, der die Mitgliedschaft in einem Gesundheitsprogramm der Generali voraussetzte. Versicherte sammeln dort über eine App Punkte, wenn sie zum Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen. Je nach Punktezahl bestimmt sich ihr Status - der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie im Tarif des Tochterunternehmens hat. Der BdV war gegen zwei Regelungen des Tarifs vorgegangen, die er für unwirksam hielt, weil sie intransparent seien und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten - und hatte damit bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Der BGH schloss sich dieser Einschätzung nun an und wies die Revision des Versicherers zurück. Die beklagten Klauseln seien unwirksam. Zum einen werde dem Verbraucher nicht hinreichend erklärt, nach welchen Maßstäben die Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen, urteilte der Senat. Außerdem gehe der Tarif bei fehlenden Angaben über gesundheitsbewusstes Verhalten davon aus, es habe ein solches Verhalten schlicht nicht gegeben. Zu Unrecht werde dem Versicherten damit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung der Fitness-Daten auch dann aufgebürdet, wenn nicht er selbst, sondern der Versicherer oder ein Dritter das zu verantworten hat./jml/DP/ngu


Quelle: dpa-AFX

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