Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent8489 Raiffeisenbank Böllingertal eG Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 03.07.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

Raiffeisenbank Böllingertal eG

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Factsheet

ALPHABET INC. REG. SHS CAP.STK CL. C DL-,001

Hinweis

Sie erhalten zu diesem und zukünftigen Kursalarmen
nur eine E-Mail Benachrichtigung, wenn Sie zum Zeitpunkt
des Auslösens eine E-Mail Adresse hinterlegt und diese
bestätigt haben.

E-Mail Adresse

Notiz hinzufügen

Urteil: Google darf Namen mit Ergänzungsvorschlag 'bankrott' versehen

20.04.2023 - 15:21:29
FRANKFURT (dpa-AFX) - Ohne Erfolg hat ein Unternehmer vor Gericht versucht, der Internet-Suchmaschine Google zu verbieten, seinen Namen mit dem Ergänzungsvorschlag "bankrott" zu kombinieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies am Donnerstag die Unterlassungsklage des Mannes vollständig zurück, wie eine Justizsprecherin berichtete. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung, befanden die Richter. Das Urteil (Az.: 16 U 10/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Über einen Löschungsanspruch müsse grundsätzlich auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, führte das Gericht aus. Den Persönlichkeitsrechten des Klägers stünden unter anderem die Zugangsinteressen der Internetnutzer wie auch der Öffentlichkeit entgegen.

Im konkreten Fall ist der Kläger der Inhaber einer Unternehmensgruppe, die Inneneinrichtungen von Hotels designt. Zwei Unternehmen der Gruppe waren laut Gericht vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit deutschen Steuerermittlungen in die Insolvenz gegangen. Ein Inkasso-Unternehmen hatte in diesem Zusammenhang auf einer Website den Namen des Klägers genannt. Neben der Auto-Vervollständigung mit dem Wort "bankrott" muss der Kläger auch dulden, dass Google auf diese Seite verlinkt./ceb/DP/nas


Quelle: dpa-AFX

Bezeichnung
WKN
Börse
Kurs
Währung
±
±%
Kurs vom
ALPHABET INC.CL C DL-,001 A14Y6H
Frankfurt
173,7800
EUR
+0,28
+0,16%
03.07.24
21:30:17
Seitenanfang