Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent9063 VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 21.05.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

VR Bank Südliche
Weinstraße-Wasgau eG

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Factsheet

COCA-COLA CO., THE REGISTERED SHARES DL -,25

Hinweis

Sie erhalten zu diesem und zukünftigen Kursalarmen
nur eine E-Mail Benachrichtigung, wenn Sie zum Zeitpunkt
des Auslösens eine E-Mail Adresse hinterlegt und diese
bestätigt haben.

E-Mail Adresse

Notiz hinzufügen

Entscheidung im Streit um Nachtarbeitszuschläge erwartet

22.02.2023 - 05:49:08
ERFURT (dpa-AFX) - Unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge haben für eine Klageflut von Beschäftigten der deutschen Lebensmittel- und Getränkeindustrie gesorgt. Ein erster Fall, der den Getränkekonzern Coca-Cola in Ostdeutschland betrifft, soll am Mittwoch in Erfurt (9.00 Uhr) vom Bundesarbeitsgericht verhandelt werden. Erwartet wird eine Entscheidung, die Signalwirkung auch für einige hundert andere Klagen und Zehntausende Beschäftigte haben kann.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter sollen die Frage beantworten, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Im konkreten Fall wurde für unregelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent pro Stunde gezahlt, für regelmäßige Nachtarbeit aber nur von 20 Prozent. Die Klägerin, die regelmäßig nachts arbeitet, verlangt, dass ihr die Differenz zwischen 20 und 50 Prozent erstattet wird. Die Vorinstanzen in Berlin-Brandenburg haben unterschiedlich entschieden./rot/DP/nas


Quelle: dpa-AFX

Bezeichnung
WKN
Börse
Kurs
Währung
±
±%
Kurs vom
Coca-Cola Company 850663
NYSE
62,6100
USD
+0,04
+0,06%
21.05.24
19:52:24
Seitenanfang