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Geldmarktfonds

"Fonds, die bis zu 100 Prozent ihres Vermögens in Bankguthaben, Geldmarkttiteln oder Wertpapieren mit kurzen Restlaufzeiten bzw. regelmäßigen Zinsanpassungen anlegen. Geldmarktfonds sind erst seit 1. August 1994 in Deutschland zugelassen. "

Geldmarktfonds
"Fonds, die bis zu 100 Prozent ihres Vermögens in Bankguthaben, Geldmarkttiteln oder Wertpapieren mit kurzen Restlaufzeiten bzw. regelmäßigen Zinsanpassungen anlegen. Geldmarktfonds sind erst seit 1. August 1994 in Deutschland zugelassen. "
Gemischte Fonds
"(= Mischfonds) Fonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere investieren können, die aber in der Regel Höchstgrenzen für den Aktien- oder den Rentenanteil haben. Die Entscheidungen über den richtigen Mix aus beiden Wertpapierarten trifft das Fondsmanagement je nach aktueller Situation. "
Geschlossene Fonds
"(= closed-end funds) Besonders in den angelsächsischen Ländern - aber auch in Deutschland in Form von geschlossenen Immobilienfonds - vorkommende Fonds einer KAG, deren Mittel durch den Verkauf einer bestimmten, von vornherein begrenzten Anzahl von Anteilen aufgebracht werden. Wird das geplante Volumen erreicht, wird der Fonds geschlossen und die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Der Kurswert eines Anteils richtet sich nicht nach dem tatsächlichen, anteiligen Wert am Fondsvermögen, sondern unterliegt der freien Preisbildung, so daß der Fonds je nach Angebot und Nachfrage häufig mit einem nicht unerheblichen Aufgeld (siehe Agio) - manchmal auch mit Abgeld (siehe Disagio) - gegenüber seinem Inventarwert gehandelt wird. Einen Anspruch auf Rücknahme des Anteils hat der Anleger bei einem closed-end fund nicht. Die Anteile können nur an Dritte, ggf. über eine Börse, verkauft werden. Geschlossene Fonds unterliegen nicht den Anlegerschutzvorschriften des KAGG. Gegenteil: Offene Fonds)"
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
Das 1957 verabschiedete und seitdem mehrmals novellierte KAGG verpflichtet alle deutschen Investmentgesellschaften zur Einhaltung bestimmter Anlagegrundsätze. Hierzu gehört vor allem die Risikostreuung. Das Gesetz dient also in erster Linie dem Schutz der Fondsanleger.
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