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EQS-News: Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro Wandelschuldverschreibungen fällig 2030 (deutsch)

28.06.2024 - 15:29:42
Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro Wandelschuldverschreibungen fällig 2030

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EQS-News: Deutsche Beteiligungs AG / Schlagwort(e):
Anleiheemission/Kapitalmaßnahme
Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro
Wandelschuldverschreibungen fällig 2030

28.06.2024 / 15:29 CET/CEST
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ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF VON WERTPAPIEREN
NACH ANWENDBAREM RECHT UNTERSAGT WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN.


Deutsche Beteiligungs AG platziert erfolgreich 100 Millionen Euro
Wandelschuldverschreibungen fällig 2030


Frankfurt am Main, 28. Juni 2024 - Die Deutsche Beteiligungs AG (die
"Gesellschaft") hat heute erfolgreich nicht nachrangige und nicht besicherte
Wandelschuldverschreibungen fällig 2030 (die "Wandelschuldverschreibungen")
im Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro mit Wandlungsrecht in
nennwertlose neue und/oder bestehende Stückaktien der Gesellschaft
platziert. Die Wandelschuldverschreibungen wurden ausschließlich
institutionellen Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika im
Rahmen eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (accelerated
bookbuilding) zum Kauf angeboten (das "Angebot"). Das Bezugsrecht der
bestehenden Aktionäre der Gesellschaft wurde ausgeschlossen.

Die Wandelschuldverschreibungen sind in bis zu 3.247.259 Millionen
nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft wandelbar. Die
Wandelschuldverschreibungen werden zu 100 Prozent des Nennbetrags ausgegeben
und sind am 5. Januar 2030 endfällig. Die Wandelschuldverschreibungen werden
mit 5,5 Prozent p.a. verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am
5. Januar und 5. Juli eines jeden Jahres zu zahlen, erstmals am 5. Januar
2025. Der anfängliche Wandlungspreis wurde auf 30,7952 Euro festgelegt, was
einer Wandlungsprämie von 22,5 Prozent auf den Referenzaktienkurs von
25,1389 Euro entspricht.

Die Rossmann Beteiligungs GmbH, Aktionärin der Gesellschaft, und Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft haben sich an der Platzierung beteiligt.

Der Vollzug der Transaktion soll am oder um den 5. Juli 2024 erfolgen (der
"Valutierungstag"). Die Gesellschaft hat sich im Rahmen der Transaktion zu
einem marktüblichen Lock-up von 90 Tagen nach dem Valutierungstag
verpflichtet.

Die Wandelschuldverschreibungen sollen in den Handel im Freiverkehr der
Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen werden. Der Vollzug der Transaktion
ist jedoch hiervon unabhängig.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der
Wandelschuldverschreibungen für Co-Investitionen an der Seite der von der
Gesellschaft und ELF Capital Group beratenen Fonds sowie für allgemeine
Unternehmenszwecke zu verwenden.

"Die erfolgreiche Platzierung der Wandelschuldverschreibungen unterstreicht
die Attraktivität des wachstumsorientierten Geschäftsmodells der Deutschen
Beteiligungs AG für ihre Investoren. Sie erhalten Zugang zu einem
diversifizierten Portfolio von 37 mittelständischen Unternehmen mit
signifikantem Entwicklungspotenzial", betont Tom Alzin, Sprecher des
Vorstands der DBAG.

Die seit 1985 börsennotierte Deutsche Beteiligungs AG (DBAG) ist eines der
renommiertesten Private-Equity-Unternehmen Deutschlands. Als Investor und
Fondsberater liegt der Investitionsschwerpunkt der DBAG traditionell im
Mittelstand mit einem Fokus auf gut positionierten Unternehmen mit
Entwicklungspotenzial, vorrangig in der DACH-Region. Branchenschwerpunkte
sind produzierende Unternehmen, Industriedienstleister und
IndustryTech-Unternehmen - Unternehmen also, deren Produkte Automatisierung,
Robotertechnik und Digitalisierung ermöglichen - sowie Unternehmen aus den
Branchen Breitband-Telekommunikation, IT-Services, Software und Healthcare.
Seit 2020 ist die DBAG auch in Italien mit einem eigenen Büro in Mailand
vertreten. Das vom DBAG-Konzern verwaltete oder beratene Vermögen beträgt
rund 2,6 Milliarden Euro. Im Rahmen der strategischen Partnerschaft mit der
ELF Capital Group, ergänzt die DBAG ihr Angebot an flexiblen
Finanzierungslösungen für den Mittelstand um privates Fremdkapital.

Deutsche Beteiligungs AG
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und des Rates von 14. Juni 2017 (die "Prospektverordnung") definiert.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an
Qualifizierte Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Form, in
der diese kraft des britischen Gesetzes über den Austritt aus der
Europäischen Union von 2018 (European Union (Withdrawal) Act 2018; das
"EUWA") Bestandteil des inländischen Rechts des Vereinigten Königreichs
geworden ist, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick auf
Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die Werbung
für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und
-Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000 (Financial
Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung (die "Verordnung")
verfügen oder (ii) die Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen,
oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt
werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als "maßgebliche
Personen" bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei
denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem
Mitgliedstaat des EWR, bei denen es sich nicht um Qualifizierte Anleger
handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und nicht
darauf vertrauen.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a)
der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils
geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)
lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die "MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jedweder Haftung,
gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder
anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen
könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt
wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die
Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und
professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii)
alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die
Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein
"Vertreiber") sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen,
wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich
ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die
Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch
weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und
geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt
unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher
Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der
Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur
Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine
Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch
(b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur
Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der
Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug
auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.

Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur
sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten
Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten
Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in
sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser
Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die
eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein
Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden
Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht
als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II
gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der
Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines
(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft
des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist,
oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen
Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services
and Markets Act 2000; "FSMA") sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit
dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.
8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des
EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist.
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die
"PRIIPs-Verordnung der EU") oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form,
in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten
Königreichs geworden ist (die "PRIIPs-Verordnung des Vereinigten
Königreichs"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder
den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der
Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen
Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die
sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an
Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der
PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten
Königreichs rechtswidrig sein.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der
Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Mitteilung in irgendeiner
Rechtsordnung gestatten würden, in der solche Maßnahmen unzulässig wären.
Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, müssen sich über
diese Beschränkungen selbst informieren und diese einhalten.

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen oder Aussagen, die als
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28.06.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Quelle: dpa-AFX

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