Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent8726 Volksbank pur eG Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 11.07.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

Volksbank pur eG

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Factsheet

INTERNAT. CONS. AIRL. GROUP SA ACCIONES NOM. EO -,10

Hinweis

Sie erhalten zu diesem und zukünftigen Kursalarmen
nur eine E-Mail Benachrichtigung, wenn Sie zum Zeitpunkt
des Auslösens eine E-Mail Adresse hinterlegt und diese
bestätigt haben.

E-Mail Adresse

Notiz hinzufügen

BGH stärkt Rechte von Flugreisenden bei Annullierungen

11.05.2023 - 12:58:23
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wird ein Teil einer Flugreise annulliert, haben Kundinnen und Kunden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug. Voraussetzung ist, dass die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde. Dies gilt laut der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war. (Az. X ZR 91/22)

Die Fluggäste hatten im konkreten Fall über ein Reisebüro für insgesamt 4881 Euro Tickets für Flüge von München über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) nach Quito (Ecuador) sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München gebucht. Eine Fluggesellschaft annullierte den Hinflug nach Madrid. Die Kläger wollten den gesamten Betrag von dem Unternehmen, das nicht zahlte.

Das Amtsgericht im oberbayerischen Erding gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Luftfahrtunternehmens am Landgericht Landshut blieb erfolglos. Der BGH wies nun die Revision zurück.

In den Ausführungen heißt es, der Erstattungsanspruch gelte für die Kosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Und zwar sowohl für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte als auch für solche, die schon zurückgelegt wurden, "wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist"./kre/DP/zb


Quelle: dpa-AFX

Bezeichnung
WKN
Börse
Kurs
Währung
±
±%
Kurs vom
RYANAIR HLDGS PLC EO-,006 A1401Z
Frankfurt
17,2100
EUR
-0,21
-1,18%
10.07.24
16:28:26
INTERN.CONS.AIRL.GR. A1H6AJ
Frankfurt
2,1060
EUR
+0,04
+1,89%
10.07.24
16:43:01
LUFTHANSA AG VNA O.N. 823212
Frankfurt
5,9500
EUR
+0,01
+0,17%
10.07.24
20:15:06
Seitenanfang