Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent8960 Volksbank Neckartal eG Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 01.10.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

Volksbank Neckartal eG

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Factsheet

1&1 AG INHABER-AKTIEN O.N.

Hinweis

Sie erhalten zu diesem und zukünftigen Kursalarmen
nur eine E-Mail Benachrichtigung, wenn Sie zum Zeitpunkt
des Auslösens eine E-Mail Adresse hinterlegt und diese
bestätigt haben.

E-Mail Adresse

Notiz hinzufügen

Kündigung zu unübersichtlich: 1&1 unterliegt vor Gericht

30.09.2024 - 15:55:15
DÜSSELDORF/KOBLENZ (dpa-AFX) - Weil es für Kunden zu schwierig und unübersichtlich gewesen ist, ihren Vertrag zu kündigen, muss 1&1 auf seiner Internetseite nachbessern. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Der Telekommunikationskonzern unterlag damit in einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Online-Kündigung des Anbieters entspricht demnach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Seit Juli 2022 ist ein Kündigungsbutton auf Webseiten gesetzlich vorgeschrieben. Kunden sollen Verträge ohne großes Suchen und Briefeschreiben möglichst unkompliziert beenden können. Beispiele sind Mobilfunkverträge, Abos, Verträge mit Fitnessstudios und Streamingdienste. Bei 1&1 war das aus Sicht der Verbraucherschützer jedoch nicht ausreichend gegeben. Deshalb hatten sie das Unternehmen abgemahnt und in zweiter Instanz geklagt.

Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Auf der Internetseite von 1&1, auf der Kunden in einem zweiten Schritt ihre Kündigung bestätigten können, steche ihnen eine auffällige Schaltfläche mit der Bezeichnung "Kündigungsassistent" ins Auge, hieß es im Urteil des OLG Koblenz. Darüber gelangten sie - anders als gesetzlich verlangt - jedoch nicht direkt zur Kündigung, sondern zunächst zum Login in ihr Kundenkonto. Durch die unübersichtliche Gestaltung werde Verwirrung gestiftet und der Zugang zur Kündigung erschwert, so die Richter.

1&1 will das Urteil prüfen und "gegebenenfalls notwendige Anpassungen zeitnah vornehmen", teilte das Unternehmen auf Anfrage mit./cr/DP/ngu


Quelle: dpa-AFX

Bezeichnung
WKN
Börse
Kurs
Währung
±
±%
Kurs vom
1+1 AG INH O.N. 554550
Frankfurt
13,7600
EUR
-0,28
-1,99%
30.09.24
10:36:05
Seitenanfang