Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent8493 Raiffeisenbank eG Deggendorf-Plattling-Sonnenwald Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 17.05.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

Raiffeisenbank eG Deggendorf-Plattling-Sonnenwald

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Factsheet

DEUTSCHE LUFTHANSA AG VINK.NAMENS-AKTIEN O.N.

Hinweis

Sie erhalten zu diesem und zukünftigen Kursalarmen
nur eine E-Mail Benachrichtigung, wenn Sie zum Zeitpunkt
des Auslösens eine E-Mail Adresse hinterlegt und diese
bestätigt haben.

E-Mail Adresse

Notiz hinzufügen

EuGH: Personalmangel an Flughäfen kann Verspätung rechtfertigen

16.05.2024 - 12:33:28
LUXEMBURG (dpa-AFX) - Hat ein Flug wegen Personalmangel bei der Gepäckverladung Verspätung, dürfen Passagiere nicht unbedingt Schadenersatz verlangen. Zu wenig Personal könne nämlich ein außergewöhnlicher Umstand sein, der eine Verspätung möglicherweise rechtfertige, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Bei einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos kam es zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal für die Gepäckverladung in Köln-Bonn. Mehrere Passagiere hatten ihre Ansprüche auf Schadenersatz daraufhin an Flightright abgetreten. Das Unternehmen klagte gegen die Fluggesellschaft TAS und machte geltend, dass diese für die Verspätung verantwortlich sei und das auch nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne.

Nach EU-Recht muss eine Airline bei Verspätungen von mehr als drei Stunden keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist.

Daher fragte das deutsche Gericht den EuGH, ob ein Mangel an Flughafenpersonal ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein könne, und die Airline daher keinen Schadenersatz zahlen müsste. Ja, entschieden die Richter in Luxemburg nun: Hat der Flughafen zu wenig Personal für die Gepäckverladung, kann es sich um einen "außergewöhnlichen Umstand" handeln. Ein solcher Umstand liege vor, wenn das Ereignis erstens kein Teil der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und zweitens von ihr nicht beherrscht werden könne, so die Richter am höchsten europäischen Gericht.

Ob das im konkreten Fall so war, muss nun das Landgericht in Köln beurteilen. Der EuGH setzte aber Grenzen: TAS muss unter anderem nachweisen, dass sich der Personalmangel nicht vermeiden ließ und Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Flugverspätung zu verhindern./rew/DP/men


Quelle: dpa-AFX

Bezeichnung
WKN
Börse
Kurs
Währung
±
±%
Kurs vom
INTERN.CONS.AIRL.GR. A1H6AJ
Xetra
2,0770
EUR
+0,01
+0,39%
17.05.24
17:35:47
FRAPORT AG FFM.AIRPORT 577330
Xetra
52,7000
EUR
+0,15
+0,29%
17.05.24
17:35:00
LUFTHANSA AG VNA O.N. 823212
Xetra
6,6720
EUR
-0,05
-0,68%
17.05.24
17:38:14
AIR FRANCE-KLM INH. EO 1 A3EJGH
Xetra
10,5650
EUR
-0,21
-1,95%
17.05.24
17:35:49
Seitenanfang