Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent8771 Volksbank Leonberg-Strohgäu eG Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 30.07.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

Volksbank Leonberg-Strohgäu eG

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Nachrichtenübersicht

BGH bestätigt Maßstab zur Zinsanpassung

09.07.2024 - 17:14:38
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Streit um Nachzahlungen wegen unwirksamer Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals einen Zinssatz für die Nachberechnung der Zinsen bestätigt. Konkret ging es um zwei Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Dieser Referenzzinssatz habe einer revisionsrechtlichen Überprüfung des BGH standgehalten, so der Senat.

Bei Prämiensparverträgen erhalten Sparerinnen und Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthalten dabei Klauseln, die Geldhäusern einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern. Der BGH erklärte das bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklärt.

Revisionen der Verbraucherzentrale Sachsen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Urteile der Oberlandesgerichte wies der BGH am Dienstag zurück. Die Verbraucherschützer waren mit Musterklagen gegen zwei Sparkassen vorgegangen, die Prämiensparverträge mit Kundinnen und Kunden abgeschlossen hatten. Sie wollten am BGH feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Das lehnte der BGH nun wie schon die Vorinstanzen ab./jml/DP/he


Quelle: dpa-AFX
Seitenanfang