Informationen zu Cookies und lokalen Einstellungen

Cookies und lokale Einstellungen sind kleine Datenpakete, die es uns und Ihnen erleichtern eine optimal bedienbare Web-Seite anzubieten. Sie entscheiden, welche Cookies und lokale Einstellungen sie zulassen und welche sie ablehnen.

Der Anbieter der Anwendung ist Ihre jeweilige Volksbank und Raiffeisenbank.

Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen Ihrer jeweiligen Volks- und Raiffeisenbank.

Notwendige Cookies helfen dabei, Ihnen die Funktionen der Webseite zugängig zu machen, indem sie Grundfunktionen die zuletzt angesehen Wertpapiere und Ihre Entscheidung für oder gegen die Nutzung der jeweiligen Cookies speichert. Die Webseite wird ohne diese Cookies nicht so funktionieren, wie es geplant ist.

Name Anbieter Zweck Ablauf Typ Empfänger der Daten  
CookieConsent8759 Volksbank eG Die Gestalterbank Um diese Cookiebar auszublenden. 1 Jahr Server-Cookie Infront Financial Technology GmbH
Die Cookie-Erklärung wurde das letzte Mal am 29.05.2024 von Infront Financial Technology GmbH aktualisiert.

Volksbank eG
Die Gestalterbank

Bitte mindestens 3 Zeichen eingeben.

Nachrichtenübersicht

Suchergebnis: 500 Treffer (Kategorie "Alle", Zeitraum 1 Tag)

BGH: Mogelpackung unabhängig vom Vertriebsweg irreführend

29.05.2024 - 10:40:05
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung - und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine solche Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge steht, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in Karlsruhe.

In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war allerdings nur bis zum Ende des transparenten Teils der Verpackung mit Waschgel gefüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen.

In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, auch wenn die Mogelpackung im Geschäft eine Mogelpackung wäre, sei dieser Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichts widersprach dem nun, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung./jml/DP/jha


Quelle: dpa-AFX
Seitenanfang