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Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil zu VW-Jubiläumsprämien

29.05.2026 - 16:05:39
HANNOVER (dpa-AFX) - VW durfte Mitarbeitern, die am 1. Januar 2025 ein Dienstjubiläum hatten, die Gratifikation nicht kürzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nun in den ersten beiden Fällen. VW müsse den beiden die Differenz nachzahlen. Das Gericht bestätigte damit Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig von vergangenem September und wies die Revision durch VW zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Fälle sind Mitte Juni anhängig.

Hintergrund ist die Tarifeinigung bei Volkswagen kurz vor Weihnachten 2024. Konzern und IG Metall hatten sich damals nach langem Ringen auf einen Sanierungsplan für die Kernmarke VW geeinigt. Die Einigung sah auch Kürzungen bei den Jubiläumsgratifikationen vor, die VW seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach 25 und nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit zahlt.

Vor Gericht ging es nun darum, ab wann die Regelung gilt. Stichtag für die Kürzung war eigentlich der 1. Januar 2025, doch unterschrieben wurde der Vertrag erst drei Wochen später am 21. Januar 2025. Mehre Mitarbeiter, deren Jubiläum zwischen diese beiden Daten fiel, zogen dagegen vor Gericht - und forderten die Anwendung der besseren, alten Regelung.

Vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt wurden nun aber nur Fälle, die am 1. Januar ihr Jubiläum hatten. Nach alter Regelung gab es nach 25 Jahren 1,45 Monatsgehälter als Gratifikation, nach 35 Jahren sogar 2,9 Monatsgehälter, wie die IG Metall nach der Tarifeinigung mitgeteilt hatte. Nach der neuen Regelung gibt es jetzt nach 25 Jahren pauschal 6.000 Euro und nach 35 Jahren 12.000 Euro.

Vor dem Arbeitsgericht Braunschweig hatten die klagenden Jubilare nur zum Teil Erfolg: Allen, deren Jubiläum genau auf den 1. Januar 2025 fiel, gab das Gericht im September recht und sprach ihnen die höhere Gratifikation nach alter Regelung zu. Bei allen anderen, deren Jubiläum zwischen 2. und 21. Januar 2025 fiel, erklärte das Gericht die Kürzung dagegen im November für rechtmäßig. Wie das Landesarbeitsgericht in diesen Fällen entscheidet, ist noch offen./fjo/DP/stw


Quelle: dpa-AFX

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