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OTS: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) / Keine ...

16.05.2024 - 13:03:24
Keine Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen (CSRD) für EbAV
Berlin (ots) - Die aba unterstützt das Ziel des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ), die Vorgaben der EU-Richtlinie 2022/2464 zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability
Reporting Directive, CSRD (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?toc=O
J%3AL%3A2022%3A322%3ATOC&uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.322.01.0015.01.DEU) ) national
1:1 umzusetzen. Im Hinblick auf die Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV) geht der Referentenentwurf (https://www.bmj.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
zum CSRD-Umsetzungsgesetz jedoch darüber hinaus. "Hier sollte nochmals Hand
angelegt werden, so Dirk Jargstorff, stellv. Vorsitzender des aba-Vorstands und
Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionsfonds. Weiter führt er aus:
"Bürokratieabbau in Deutschland ist dringend notwendig. Lassen Sie uns aber
bitte auch die Schaffung von Anforderungen ohne Mehrwert und damit unnötiger
Bürokratie für Altersversorgungseinrichtungen vermeiden."

Das Thema "CSRD und EbAV" war Schwerpunkt der aba-Stellungnahme vom 19. April
2024 zum BMJ-Referentenentwurf und wurde im Rahmen des zweiten Tages der
aba-Jahrestagung am 15. Mai 2024 in Berlin aufgegriffen:

Der BMJ-Referentenentwurf nimmt die VVaG und PFVaG weitgehend von den
nicht-finanziellen Berichtspflichten aus. Dies ist richtig, da VVaG und PFVaG
nach den Vorgaben der Richtlinie nicht erfasst werden. Die zusätzliche
Anforderung "solange nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden" findet
sich aber nicht in der Richtlinie und stellt eine deutsche Verschärfung
gegenüber der europäischen Vorgabe dar. Der Referentenentwurf sieht vor, dass
EbAV in der Rechtsform der AG - sofern sie die für Versicherungsunternehmen
vorgesehenen Größenkriterien erfüllen - die CSRD-Anforderungen erfüllen müssen.
Doch EbAV sind keine Versicherungsunternehmen im europäischen Recht! Damit
gelten nach europäischem Recht Nettoumsatzerlöse für die Ermittlung des
Größenkriteriums, nicht gebuchte Bruttobeiträge - wie es der
BMJ-Referentenentwurf vorsieht.

Dirk Jargstorff betont: "Diese deutsche Abweichung von der europäischen Vorgabe
ist weder sinnvoll noch notwendig. Auch in diese Altersversorgungseinrichtungen
können weder institutionelle noch private Anleger, denen diese nicht-finanzielle
Berichterstattung nützen könnten, investieren. Gleichzeitig würde die
Verpflichtung zur CSRD-Berichtspflicht bei den Altersversorgungseinrichtungen,
die durch keine Konzernberichterstattung entlastet werden, zu sehr großem
zusätzlichen Aufwand und Kosten in beträchtlicher Höhe führen, die letztlich von
den Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern durch niedrigere
Betriebsrenten zu tragen wären."

Ferner weist die aba darauf hin, dass auch der PSVaG, der als Träger der
gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht den
Anforderungen der EU-Richtlinie Solvency II unterliegt, vom nationalen
Umsetzungsgesetz nicht erfasst werden darf.

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen
Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist
parteipolitisch neutral und setzt sich seit mehr als 85 Jahren unabhängig vom
jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen
Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

Pressekontakt:

Klaus Stiefermann
Geschäftsführer

+49 30 3385811-10
mailto:klaus.stiefermann@aba-online.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/102567/5780934
OTS: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (a
ba)


Quelle: dpa-AFX
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